Geschäftsfähigkeit

Ein besonderer Fall im Betreuungswesen ist die Geschäftsfähigkeit. Der Betroffene ist, sobald er betreut wird, nach wie vor uneingeschränkt Geschäftsfähig. Jedoch ist der Betreuer auch in der Lage im Namen des Betreuten zu handeln, sodass dabei darauf zu achten ist, dass wichtige Schritte abgesprochen werden, sodass es nicht zu Widersprüchen kommt.

Sollte der Betreute im nicht geschäftsfähigen Zustand ein Geschäft zu seinen Ungunsten abschließen, so muss er nachweisen, dass er in diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig war. Dies hat den Sinn, dass betreute Personen nicht sofort entmündigt werden.

Ist es jedoch erforderlich (z.B. bei beginnender Demenz), gewisse Einschränkungen zu treffen ohne jedoch den Betreuten gänzlich zu entmündigen, so besteht die Möglichkeit eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt zu vereinbaren. In diesem Fall kann der Betreuer vom Betreuten abgewickelte Geschäfte für nichtig erklären, ohne dass ein Nachweis über die Geschäftsunfähigkeit erbracht werden muss.

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