Betreuung und Recht

Seit 1992 gilt in Deutschland das „Betreuungsgesetz“. Dieses Gesetz regelt die gesetzliche Vertretung für den Fall, dass eine volljährige Person ihre rechtlichen Angelegenheit nicht mehr regeln kann. Das Betreuungsgesetz ist im Wesentlichen in den §§1896ff. des BGB geregelt.

Das Betreuungsgesetz ist eine Folge der ehemaligen Vormundschaft und der Gebrechlichkeitspflegschaft, hat jedoch mehr als seine Vorgänger das Ziel, den Betroffenen zu helfen und zu betreuen, Ihn jedoch nicht zu entmündigen.

Die Betreuung nach dem Betreuungsgesetz ist nachrangig. Wenn also der zu Betreuende sein Angelegenheiten bevollmächtigten dritten überlässt oder ihm durch Nachbarschaftshilfe oder durch Pflegevereine das Regeln seiner Angelegenheiten ermöglicht wird, so ist kein Betreuer von nöten.

Im Falle einer geistigen oder psychischen Krankheit oder im Falle einer durch andere Umstände hervorgerufenen Unmündigkeit, kann auch Antrag des Betroffenen, allerdings auch von Amtswegen ein Antrag auf einen Betreuer beim Betreuungsgericht (Teil des Amtsgerichtes) bestellt werden.

Seit 1992 hat es einen Umschwung von ehrenamtlichen und vereinsmäßig organisierten Betreuungsinstitutionen zu  privaten Betreuern stattgefunden. Diese privaten Betreuer oder Betreuungsorganisationen werden von weiteren drei unabhängigen staatlichen Institutionen unterstützt. Zum einen vom Amtsrichter oder den staatlichen Betreuungsbehörden, zum anderen durch gesetzlich anerkannte Betreuungsvereine.

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